Die Änderungen des Lohngleichheitsgesetzes wirbeln aktuell viel Staub auf. Erfahren Sie, was Ihr Unternehmen wirklich tun muss, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Hierzu haben wir für Sie die wichtigsten Facts zu den häufigsten Fragen übersichtlich zusammengetragen.
Das neue Lohngleichheitsgesetz
Was genau wurde geändert?
Ende 2018 wurde das Gleichstellungsgesetz (GlG) revidiert. Die Bestimmungen haben bisher in Bezug auf den Lohn das Verbot der individuellen Lohndiskriminierung zwischen Mann und Frau umfasst. Neu wurde nun ein Passus ergänzt, welcher das Unternehmen als Ganzes ebenfalls verpflichtet, die Lohngleichheit einzuhalten.
Welche Vorgaben müssen eingehalten werden?
Unverändert besteht das Lohndiskriminierungsverbot auf der individuellen Ebene (gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit). Neu besteht nun die Pflicht, die Lohngleichheit auf Ebene des Unternehmens nachweisen zu können. Dies ist obligatorisch für alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden.
Welche Unternehmen sind davon betroffen?
Die folgende Tabelle zeigt die Übersicht der gesetzlichen Grundlagen des revidierten GlG und die davon betroffenen Unternehmen.
Lesen Sie hier mehr zum revidierten Lohngleichheitsgesetz in unserem Artikel: Die Lohngleichheitspolizei ist da! – WEKA Ausgabe Februar 2019 (PDF) |
Was ist mit den Kontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen?
Unabhängig von den obigen Vorgaben bestehen für Unternehmen, welche im öffentlichen Beschaffungswesen Auftragnehmer des Bundes sind, zusätzlich die Pflicht, die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nachweisen zu können. Eine Lohngleichheitsanalyse muss dabei zwingend nach der anerkannten und wissenschaftlichen Logib-Methode durchgeführt werden: die statistische Gehaltslücke zwischen Frauen und Männern darf nicht mehr als 5% betragen.
Der Nachweis kann entweder im Selbsttest oder in einer Überprüfung durch Dritte erfolgen. Die Beschaffungsdienste des Bundes überwachen und kontrollieren mit Stichproben die Einhaltung der Gleichstellung. Eine Nichteinhaltung kann zu Konventionalstrafen, Widerruf des Zuschlags / Ausschluss des Anbieters oder Kündigung des Vertrages führen.
Bestehende Lösungsansätze
Was kann das Unternehmen tun?
Jedes Unternehmen kann wählen, ob die für sie relevanten Bestimmungen selbständig intern analysieren und prüfen wollen (Selbstkontrolle), oder dies durch externe Experten erstellen lassen möchten (siehe hierzu «Welche Unterstützung gibt es?»).
Der Bund hat ein Instrument entwickelt, welches die Lohngleichheit auf Ebene des Unternehmens analysiert. Das Instrument ist kostenlos online verfügbar. Unabhängig von der Entscheidung für eine interne oder externe Umsetzung gewährt die Nutzung von Logib damit die Sicherheit, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Zusätzlich erhält das Unternehmen relativ einfach eine Einschätzung, ob die interne Lohngleichheit aktuell bereits eingehalten wird.
Erfahren Sie hier mehr zur Anwendung von Logib und den häufigsten Stolpersteinen! |
Welche Unterstützung gibt es?
Die externen Experten auf dem Markt bieten zwei unterschiedliche Dienstleistungen an:
- Analyse-Bericht von externen Experten (einmaliges Testat)
- Zertifizierung (Analyse-Bericht externer Experten geprüft durch einen neutralen Qualitätsprüfer)
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den drei Möglichkeiten:
Wir können Sie in allen drei obigen Herangehensweisen unterstützen:
- Wir bieten punktuell Unterstützung in der Selbstkontrolle (mit oder ohne Logib)
- Mit unserem Verfahren Fair-ON-Pay analysieren wir auf Basis von Logib die Lohngleichheit und attestieren dessen Einhaltung (Testat)
- Bei Bedarf kann das Testat von SGS validiert werden und zu einer Zertifizierung über 4 Jahre führen
Im Rahmen einer Fair-ON-Pay Analyse bieten wir übrigens eine einfache Möglichkeit an, um die aktuellen Ausbildungsinformationen aller Mitarbeitenden selbständig online zu erheben.