Das Gleichstellungsgesetz (GlG) wurde revidiert und um eine Pflicht für Unternehmen zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse ergänzt. Die Änderung des GlG werden auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Hier finden Sie die Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und Antworten.

Revision des GlG: Zusammenfassung der wichtigsten Punkte als PDF-Dokument

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Was wurde geändert?

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) wird um eine Pflicht für Unternehmen zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse in Bezug auf das Geschlecht ergänzt.

Die neue Bestimmung enthält drei durchzuführende Schritte:

  1.  Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen eine erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse bis spätestens Ende Juni 2021 durchführen.
  2. Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss innerhalb eines Jahres nach der Analyse durchgeführt werden (spätestens möglich Ende Juni 2022).
  3. Die Arbeitnehmenden sowie die Aktionäre müssen innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss der Überprüfung über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden (spätestens möglich bis Ende Juni 2023).

Die zeitlichen Vorgaben für Unternehmen, welche die Schwelle von 100 Mitarbeitenden erst 2021 oder später überschreiten, gestaltet sich zeitlich verschoben (siehe PDF-Dokument für Details).

Wer ist betroffen?

Der Pflicht unterstehen Arbeitgebende mit 100 oder mehr Angestellten. Mit der Zahl 100 (oder mehr) sind nicht Vollzeitstellen gemeint, sondern angestellte Personen (d.h. Köpfe oder “Headcounts”). Lernende werden hingegen nicht dazugezählt.

Grundsätzlich gilt jenes Unternehmen als Arbeitgebender, der Anspruch auf die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis hat und entsprechend aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, also insbesondere den Lohn bezahlt. Die Rechtsform (AG, GmbH, Stiftung, etc.) spielt dabei keine Rolle. So muss demnach z.B. jede Tochtergesellschaft eines Konzerns für sich in Bezug auf die Schwelle von 100 Mitarbeitenden betrachtet werden. Bei Überschreitung deren muss folgerichtig auch für jede Tochtergesellschaft eine eigene Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. In den wenigen Fällen (z.B. bei Konzernverhältnissen), in denen die Arbeitgeberstellung nicht klar ist, kann die entsprechende arbeitsrechtliche Praxis berücksichtigt werden.

Der dafür relevante Stichtag ist gemäss Bundesamt für Justiz der 1. Januar (siehe PDF-Dokument für Details).

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?

Ja. Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt, wenn ein Unternehmen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens in Bezug auf die Einhaltung der Lohngleichheit bereits kontrolliert wurde. Dies gilt für Kontrollen mit einem Referenzmonat zwischen Juli 2016 und Juni 2020.

Bestehen Anforderungen an die Lohngleichheitsanalyse?

Ja. Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Der Bund stellt das kostenlose Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung, welches diesen Vorgaben entspricht.

Wird die Lohngleichheitsanalyse mit einer anderen Methode als Logib durchgeführt, muss das Unternehmen einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode vorlegen. Darin muss auch eine Hilfestellung für die Überprüfung der betreffenden Lohngleichheitsanalyse enthalten sein.

Wurde hingegen Logib verwendet, besteht eine Vorlage des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung (EBG) für den Nachweis der Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität dieses Instruments.

Logib in Kürze

Logib ist das offizielle Instrument des Bundes zur statistisch methodischen Analyse der internen Lohngleichheit zwischen Frau und Mann. Logib versucht allfällige durchschnittliche Lohndifferenzen zwischen Frauen und Männern anhand objektiver Einflussfaktoren (Unterschiede in der persönlichen Qualifikation, der beruflichen Stellung sowie den Arbeitsplatzanforderungen) zu erklären. Die verbleibende, durch das Geschlecht erklärbare Lohndifferenz wird von Logib als diskriminierend betrachtet. Logib gibt somit ein Meta-Ergebnis zum Unternehmen als Ganzes und ermöglicht, mit einer Zahl die berühmte Frage der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern «zu beantworten». Im Rahmen von Ausschreibungen im öffentlichen Beschaffungswesen werden Unternehmen stichprobenartig mit Logib durch das EBG überprüft. Das Logib-Instrument ist online mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung abrufbar.

Muss die Lohngleichheitsanalyse extern erfolgen?

Nein. Das Unternehmen kann die Lohngleichheitsanalyse selbständig oder mit externer Begleitung umsetzen oder umsetzen lassen.

Wichtig: Ein Revisionsunternehmen, welches die Analyse später formal überprüft, kann an dieser in keiner Weise mitwirken und umgekehrt (Selbstprüfungsverbot).

Ab wann kann eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden?

Das Gesetz äussert sich nicht abschliessend dazu. Das GlG erwähnt das «betreffende Jahr» für die Analyse. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und setzt eine einjährige Frist für die erste Lohngleichheitsanalyse an.

Das Bundesamt für Justiz präzisiert den zeitlichen Aspekt in den online Q&AsDie Lohngleichheitsanalyse muss sich auf einen gewählten Referenzmonat zwischen Juli 2020 und Juni 2021 beziehen (abgerufen am 13. Mai 2020).

Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen, die Analyse bereits früher einmal zu tätigen, um als Unternehmen das Thema proaktiv anzugehen.

Was muss der Nachweis einer eigenen Methode umfassen?

Wurde eine andere Methode als Logib für die Lohngleichheitsanalyse verwendet, wird ein Nachweis einer unabhängigen Stelle zur Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der Methode für die Überprüfung gefordert. Dieser Nachweis muss mindestens die folgenden drei Elemente abdecken:

  • das verwendete Analyseverfahren bzw. die Methode,
  • die verwendeten Variablen sowie
  • die Toleranzschwelle in denjenigen Fällen, in denen eine solche Toleranzschwelle vorgesehen wird.

Muss die Lohngleichheitsanalyse überprüft werden?

Ja. Arbeitgebende müssen die Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. Dafür kann gewählt werden zwischen (Art. 13d GlG):

  • Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz,
  • Organisation nach Art. 7 GlG (Gewerkschaft oder Frauenorganisation),
  • Arbeitnehmervertretung nach Mitwirkungsgesetz

Das GlG und die Verordnung legen nur Kriterien für die Überprüfung durch ein Revisionsunternehmen fest (Art. 13e). Das beauftrage Revisionsunternehmen hat dabei die Aufgabe, eine formelle Prüfung bestimmter Faktoren vorzunehmen. Es wird geprüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Lohngleichheitsanalyse formell nicht korrekt durchgeführt wurde bzw. nicht den Anforderungen entspricht.

Die Überprüfung durch eine Organisation nach Art. 7 GlG oder durch eine Arbeitnehmervertretung wurde als Alternative ins Gesetz aufgenommen, um die Sozialpartner einbeziehen zu können. Das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung zuhanden der Leitung des Unternehmens muss Gegenstand einer Vereinbarung sein (Art. 13f GlG). Die Lohngleichheitsanalyse selbst muss jedoch ebenfalls den wissenschaftlichen und rechtskonformen Vorgaben entsprechen.

Bestehen Sanktionen bei einer Nichteinhaltung?

Nein. Das GlG sieht keine direkten Sanktionen vor, sollte ein Unternehmen die Lohngleichheitsanalyse nicht oder nicht nach den Massgaben des Gesetzes durchführen.

Insbesondere für börsennotierte Unternehmen besteht jedoch durchaus zumindest ein Reputationsrisiko, sollten gesetzliche Bestimmungen bewusst ignoriert werden.

Wie lange gilt das Gesetz?

Nach 4 Jahren muss erneut eine Lohngleichheitsanalyse (inkl. Überprüfung und Kommunikation) erfolgen. Zeigt die aktuelle Lohngleichheitsanalyse jedoch, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, ist das Unternehmen nicht weiter mehr verpflichtet, alle 4 Jahre eine Analyse durchzuführen.

Die gesetzliche Massnahme des GlG gilt für 12 Jahre. Diese sogenannte Sunset-Klausel hat das Parlament eingefügt, in der Hoffnung, dass bis dann die Lohngleichheit verwirklicht ist.

Welche Unterstützung gibt es?

Die externen Experten auf dem Markt bieten zwei unterschiedliche Dienstleistungen an:

  • Analyse-Bericht von externen Experten (einmaliges Testat)
  • Zertifizierung (Analyse-Bericht externer Experten geprüft durch einen neutralen Qualitätsprüfer)

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den drei Möglichkeiten:

Wir können Sie in allen drei obigen Herangehensweisen unterstützen:

  • Wir bieten punktuell Unterstützung in der Selbstkontrolle (mit oder ohne Logib)
  • Mit unserem Verfahren Fair-ON-Pay analysieren wir auf Basis von Logib die Lohngleichheit und attestieren dessen Einhaltung (Testat)
  • Bei Bedarf kann das Testat von SGS validiert werden und zu einer Zertifizierung über 4 Jahre führen

Im Rahmen einer Fair-ON-Pay Analyse bieten wir übrigens eine einfache Möglichkeit an, um die aktuellen Ausbildungsinformationen aller Mitarbeitenden selbständig online zu erheben.